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Änderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung
Mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl II 485/2013 am 20. Dezember 2013, wurde durch Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungs-Verordnung (GTV) geändert.
Diese Änderung bezog sich vorrangig auf den § 2 Abs 2 GTV, welcher sich mit den Staaten auseinandersetzt, „in denen jedenfalls erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.“
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos wurde dahingehend geändert, dass Vietnam, Sao Tomé und Prinzipe von der Liste der Staaten, in denen gemäß § 2 Abs 2 GTV jedenfalls weiterhin ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, gestrichen wurden und demgegenüber Algerien neu in die genannte Liste aufgenommen worden ist.
§ 2 Abs 2 GTV lautet nunmehr wie folgt:
„(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
1. Islamische Republik Iran,
2. Demokratische Volksrepublik Korea,
3. Demokratische Volksrepublik Algerien,
4. Republik Ecuador,
5. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
6. Republik Indonesien,
7. Republik Kenia,
8. Republik der Union von Myanmar,
9. Islamische Republik Pakistan,
10. Arabische Republik Syrien,
11. Vereinigte Republik Tansania,
12. Republik Türkei,
13. Republik Jemen und
14. Republik Somalia.“
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