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Neue Rechtsprechung zum Verbraucherrecht
Die obersten Gerichte trafen in den vergangenen Monaten wichtige Entscheidungen betreffend die Anwendung und Auslegung des Verbraucherrechts.
Die Frage der Unternehmereigenschaft eines Mitgesellschafters mit Sperrminorität wurde in der Entscheidung 6Ob170/14i beantwortet. Nach herrschender Ansicht ist für den Ausschluss der Anwendbarkeit der konsumentenschutzrechtlichen Vorschriften vorrangig zu klären, inwieweit der fragliche Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Die bloße Stellung des Gesellschafters als Geschäftsführer allein ist nicht ausschlaggebend. Bei der Beurteilung einer potentiellen Unternehmereigenschaft ist auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht. Demnach ist maßgeblich, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Wohl ist bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den konkreten Einzelfall einzugehen.
In seiner Entscheidung 9ObA113/14d erklärt der OGH die Regelungen der §§ 28 bis 30 KSchG, welche dem II. Hauptstück des KSchG unterfallen, als zu weit gefasst. Sie seien einer teleologischen Reduzierung zuzuführen sodass sie nicht auf Arbeitsrechtverhältnisse anwendbar sind. In seiner rechtlichen Beurteilung erklärt der OGH, dass Arbeitsverträge zwar nicht ausdrücklich von der Verbandsklage ausgenommen sind, es jedoch an Hinweisen auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in diesem Verfahren fehlt. Des Weiteren wird argumentiert, dass dem Rechtsschutzinteresse im Arbeitsrecht durch das besondere Feststellungsverfahren zu Genüge Rechnung getragen wird und eine derartige Verbandsklage gesetzliche Interessensvertretungen gegenüber freiwilligen Vertretungen bevorteilen würde.
In der OGH Entscheidung 8Ob3/15x hat sich der Gerichtshof zur Haftungsbefreiung des Interzedenten nach § 25c KSchG ausgesprochen. Eine allfällige Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder hätte erkennen müssen, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird; erst dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar. Die Beweislast trägt der Interzedent – er muss behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte und kennen musste. Die Hinweisobliegenheit stellt auf den Zeitpunkt des Einlangens der Verpflichtung ab, eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der Lage ist nicht gefordert.
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