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Vereinsversammlungen zu Corona Zeiten - Regulierungen und Möglichkeiten

Freitag, März 12, 2021

Wie in jedem Jahr stehen bzw standen um den Jahreswechsel für diverse Vereine die Vereinsversammlungen/Vereinssitzungen vor der Tür. Diese sind auf Grund der andauernden Pandemie für die meisten Vereine anders zu handhaben als bisher.

Durch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung vom 25.02.2021 (im folgenden Covid-19-Gesetz) und die ergänzende Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung, BGBl. II Nr. 140/2020 in der Fassung vom 25.02.2021 (im folgenden Covid-19-Verordnung) wurde eine rechtliche Grundlage für das Verschieben von geplanten und/oder verpflichtenden Vereinsversammlungen geschaffen. Zudem wurden Regelungen konzipiert, die es Vereinen ermöglichen sollen, ihre Versammlungen auch zu Corona Zeiten abzuhalten.

Die Regelungen betreffen gemäß der Formulierung des § 1 Abs 1 COVID-19-Gesetz auch Versammlungen mit anderen Bezeichnungen, wie zB Sitzungen des Aufsichtsrates.

VERSAMMLUNGSVERSCHIEBUNG
Gemäß § 2 Abs 3 COVID-19-Gesetz wird den Vereinen die Möglichkeit eingeräumt, die gemäß § 5 Abs 2 VerG verpflichtend alle fünf Jahre abzuhaltenden Versammlungen bis an das Jahresende 2021 zu verschieben. Dasselbe gilt gemäß § 2 Abs 4 COVID-19-Gesetz für in den Statuten befristete und terminlich festgelegte Versammlungen.
Eine früher ablaufende Amtszeit eines Vereinsorgans wird bis zu dieser Sitzung verlängert, es sei denn, seine Entlassung oder eine neue Ernennung erfolgt früher. Sollte während dieser Verlängerung der Frist die Amtszeit eines Vereinsorgans ablaufen, wird auch diese mit der Versammlung verlängert, es sei denn, die Entlassung oder eine neue Ernennung erfolgt früher.

VIRTUELLE VERSAMMLUNGEN
Die COVID-19-Verordnung ermöglicht es den Vereinen nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen virtuelle Versammlungen durchzuführen.

Die Teilnahme muss durch eine in Echtzeit ablaufende Ton- und Bildverbindung erfolgen, bei der es den Mitgliedern möglich sein muss, sich zu den Vorbringen zu äußern (Zweiwegverbindung). Sollte es für einen Teil der Mitglieder (max. 50 %) nicht möglich sein via Videoanruf an der Versammlung teilzunehmen (zB weil die nötigen technischen Mittel nicht vorhanden sind) ist es gemäß § 2 Abs 2 COVID-19-Verordnung ausreichend, eine Telefonverbindung ohne Bildverbindung zu nutzen. Welches Verbindungsmedium genutzt wird (zB Zoom) entscheidet die einberufende Stelle. Die Interessen des Vereins und der Teilnehmer müssen bei dieser Auswahl allerdings berücksichtigt werden (§ 2 Abs 3 COVID-19-Verordnung).

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GENERALVERSAMMLUNGEN
Auch hier ist gemäß § 4 Abs 1 COVID-19-Verordnung eine virtuelle Versammlung möglich. Im Unterschied zu oben genannten Versammlungen muss keine dauerhafte Zweiwegverbindung bestehen. Die Äußerungsmöglichkeit der Mitglieder kann hier auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden. Ansonsten gelten die Bestimmungen gemäß § 2 Abs 2 COVID-19-Verordnung auch für Generalversammlungen.

Für den Fall, dass eine virtuelle Versammlung nicht möglich oder angemessen ist, sieht § 4 Abs 2 COVID-19-Verordnung vor, dass der Vorstand eine schriftliche oder auch eine elektronische Abstimmung (zB via E-Mail) anordnen kann, sofern die Identität der Mitglieder zweifelsfrei bestimmt werden kann. Sollte ein Aufsichtsrat vorhanden sein, muss dieser der vorgesehenen Abstimmungsform zustimmen.

Die Vereinbarung schriftlicher und elektronischer Wahlen ist auch dann möglich, wenn dies in den Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen ist. § 4 Abs 2 COVID-19-Gesetz sieht dahingehend eine Ausnahme für Wahlen, die in Corona Zeiten abgehalten werden, vor.
Die Identifizierung der Mitglieder erfolgt bei diesen schriftlichen Wahlen insofern als, dass der Name des Mitglieds samt dessen Wahlpräferenz auf dem Stimmzettel ersichtlich sein muss. Für elektronische Wahlen genügt beispielsweise eine elektronische Signatur.

Diese Regeln gelten sinngemäß für andere Versammlungen eines Vereins (z B Vorstandssitzungen), wenn mehr als 30 Personen zur Teilnahme berechtigt sind.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung

Ansprechpartner:
Julia Gruber