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Keine Haftung der Bank für Fehlüberweisungen
In der Entscheidung zu 2 Ob 224/2013z hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Rechtsfrage zu befassen, ob nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) bei einer fehlerhaften Inlandsüberweisung die Empfängerbank weiterhin zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontonummer und Kontowortlaut (Bezeichnung des Empfängers) verpflichtet sei. Anlass war die Klage eines Unternehmens, das irrtümlicherweise Geld auf ein falsches Konto überwies. Aufgrund dieser „Fehlüberweisung“ ging das Unternehmen in weiterer Folge gegen den Zahlungsdienstleister des Empfängers (sprich die Empfängerbank) gerichtlich vor, weil diese ihre Verpflichtung zum Abgleich der vom Kläger bei der Überweisung angegebenen Kontonummer auf ihre Übereinstimmung mit der angegebenen Empfängerin verletzt habe.
Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ZaDiG:
Der Oberste Gerichtshof vertrat vor Inkrafttreten des ZaDiG (1. November 2009) die Rechtsansicht, dass die Empfängerbank zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontowortlaut (Empfängername) und Kontonummer (sogenannter Kundenidentifikator) auf ihre Übereinstimmung verpflichtet war. Gegenteilige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken wurden als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher für nichtig erachtet. Unterließ die Empfängerbank die gebotene Überprüfung, begründete dies eine Sorgfaltswidrigkeit, die im Schadensfall zu ihrer Haftung führen konnte.
Geänderte Rechtslage durch die Richtlinie über Zahlungsdienste (RL 2007/64/EG) und das in deren Umsetzung ergangene ZaDiG:
Gemäß § 3 Z 19 ZaDiG – der der Umsetzung des Art 4 Z 21 der Zahlungsdiensterichtlinie dient – handelt es sich bei dem sogenannten Kundenidentifikator um
„eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann.“
Obwohl also der Empfängername in Verbindung mit der Kontonummer nach der genannten Definition ebenfalls als Kundenidentifikator in Frage gekommen wäre, entschied sich die europäische Kreditwirtschaft für SEPA-Überweisungen und demnach dafür, die internationale Bankkontonummer (IBAN) zusammen mit der internationalen Bankleitzahl (BIC) als maßgebliche Kundenidentifikatoren zu verwenden. In Fällen von Inlandsüberweisungen konnten aber vorerst weiterhin sowohl die Kontonummer des Empfängers als auch der Empfängername als maßgebliche Kundenidentifikatoren vereinbart werden.
Seit der Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften (SEPA-VO) ist die herkömmliche Kontonummer auch für nationale Überweisungen durch die IBAN (vor allem der darin enthaltenen zweistelligen Prüfziffer) als Kundenidentifikator abgelöst worden. Zudem kommt auch der Empfängername, der weiterhin abgefragt wird, nicht mehr als Kundenidentifikator in Betracht. Wird demnach ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorganges. Diese Bestimmung wurde in Österreich in § 35 Abs 5 ZaDiG umgesetzt. Werden neben der IBAN beispielsweise noch weitergehende Angaben beigefügt, ohne als Kundenidentifikator vereinbart worden zu sein, trifft den Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Pflicht diese abzugleichen.
Abschließend ist festzustellen, dass der Zahlungsdienstleister des Empfängers – entgegen der früheren Rechtslage zum Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer nicht verpflichtet ist. Daher haftet der Zahlungsdienstleister des Empfängers nicht für den entstandenen Schaden einer „Fehlüberweisung“. Das Risiko einer „Fehlüberweisung“ trägt demnach der Überweisende, dem allfällige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den tatsächlichen Empfänger bleiben. In Bezug auf die Feststellung der Identität des tatsächlichen Empfängers ist festzuhalten, dass dem Zahlungsdienstleister des Empfängers die Berechtigung obliegt, unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Auskunft über den Kontoinhaber zu verweigern.
Für Rückfragen hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsprechung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!