News
Neue Zuständigkeiten der Bezirksgerichte
Seit 1. Jänner 2013 sind Bezirksgerichte für Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro zuständig. Die bisher maßgebliche Streitwertobergrenze für die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte betrug 10.000 Euro. Um im Jahr 2016 schließlich das Ziel der Regierung, eine Streitwertgrenze in der Höhe von 25.000 Euro zu erreichen, sind in den nächsten Jahren weitere Anhebungen geplant.
Durch das zweite Stabilitätsgesetz von 2012 (BGBl. I Nr. 35/2012) kam es zu etlichen Gesetzesänderungen in verschiedensten Rechtsgebieten. Neben Neuerungen in Bereichen wie den Bundesfinanzen und dem Dienst- und Sozialversicherungsrecht, wurden im zweiten Hauptstück auch tiefgreifende Änderungen die Justiz betreffend, beschlossen. Einer der wichtigsten Punkte darunter ist die Anhebung der Streitwertgrenze für die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte. In den §§ 49 Abs 1, 51 Abs 1 und 52 Abs 1 JN (Jurisdiktionsnorm) wurde jeweils der Betrag von „10 000 Euro“
• für die Zeit von 1. Jänner 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2014 durch den Betrag „15.000 Euro“,
• für die Zeit von 1. Jänner 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2015 durch den Betrag „20.000 Euro“ und
• für die Zeit ab 1. Jänner 2016 durch den Betrag „25.000 Euro“
ersetzt.
Auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Bezirksgerichte wurden (im Rahmen von Bundesgerichte-Verordnungen und der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich) Änderungen beschlossen. Ergebnis dieser Verordnungen und Novellen, ist die Schließung bzw Zusammenlegung einiger Bezirksgerichte in vier Bundesländern ab 1. Jänner 2013 bzw ab 1. Jänner 2014.
In der Steiermark werden 7 Bezirksgerichte aufgelöst, in Oberösterreich erfolgt die Schließung von 10 Bezirksgerichten und in Niederösterreich werden 9 weitere Bezirksgerichte abgeschafft. Das Bezirksgericht Purkersdorf in Wien soll ebenfalls geschlossen und dessen Zuständigkeit in den Sprengel des BG Hietzing (bzw des BG für Handelssachen Wien) verlegt werden.
Durch die geänderten Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte kommt es unumstritten zu einer noch höheren Belastung der bereits schon jetzt teilweise überbeanspruchten Bezirksgerichte. Dies könnte sich nicht nur in einer Verlängerung der Verfahrensdauer auswirken, sondern vermutlich auch die Qualität der Entscheidungen beeinträchtigen. Zu bedenken ist ferner, dass durch die Wertgrenzverschiebung auch eine Änderung der Zuständigkeiten für Instanzenverfahren bewirkt wird, womit eine Mehrbelastung der Landesgerichte als Instanzengerichte einhergehen wird.