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Wesentliche Änderungen der Exekutionsordnung durch die EO-Novelle 2014

Mittwoch, Oktober 22, 2014

Seit 1. Oktober 2014 sind durch die Etablierung der aktuellen Novelle der Exekutionsordnung
(EO-Novelle 2014) Neuerungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Eintreibung von Forderungen zu beachten.

Durch die Änderungen der EO-Novelle 2014 wird der Zielsetzung insofern entsprochen, als durch eine Indexanpassung die Vollzugsgebühren sowie die Vergütungen der Gerichtsvollzieher und der Fahrtkostenersatz maßvolle Erhöhungen erfahren: Die vom betreibenden Gläubiger zu zahlende Vollzugsgebühr nach dem Vollzugsgebührengesetz wird entsprechend der Geldwertentwicklung ebenso erhöht wie einige Vergütungen und die Fahrtkosten der Gerichtsvollzieher. Darüber hinaus wird der Vergütungstatbestand bei der Fahrnisexekution zur Steigerung der Effektivität (höhere Anzahl an Pfändungen) adaptiert.[1]

Neben den erwähnten Neuerungen nehmen im Zuge der Etablierung der EO-Novelle 2014 die Verbesserungen der Effizienz und des Rechtsschutzes eine bedeutende Rolle ein. In diesem Zusammenhang wird – in Umsetzung von Entscheidungen des EGMR – einerseits das Hauptaugenmerk auf die Stärkung der Rechte prozessunfähiger Personen im Zwangsversteigerungsverfahren gelegt, andererseits treten das rechtliche Gehör im Aufschiebungsverfahren (Äußerungsmöglichkeit des betreibenden Gläubigers) und die Zweiseitigkeit im Rekursverfahren in den Mittelpunkt.

Die EO-Novelle 2014 bringt hinsichtlich des § 1 der Exekutionsordnung eine entsprechende Neuerung, als nunmehr strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen als Exekutionstitel festgelegt werden und demnach unmittelbar exekutiert werden können.

 

Für Ihre Anliegen und Fragen zu den Neuerungen der aktuellen Novelle der Exekutionsordnung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

[1] vgl Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur EO-Novelle 2014, Bundesministerium für Justiz (2014)

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