News
Bürgermeister haftet für ungeeichte Wasserzähler
Bürgermeister haftet persönlich für ungeeichte Wasserzähler der Gemeinde
In einer jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erkennt dieser, dass ein Bürgermeister Strafe zahlen muss, weil im Netz der Versorgungsanlage ungeeichte Wasserzähler vorgefunden wurden. Nach Ansicht des VwGH habe der Bürgermeister es schuldhaft unterlassen, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt in einer aktuellen Entscheidung die Verurteilung eines steirischen Bürgermeisters. Dem Bürgermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Last gelegt, dass im Netz der Versorgungsanlage für die Gemeinde ungeeichte Wasserzähler vorgefunden wurden.
450 Wasserzähler - darunter zwei ungeeichte
Insgesamt befinden sich im Versorgungsnetz der Marktgemeinde 450 Wasserzähler, die zur Verrechnung von Trinkwasser und Kanalgebühren herangezogen werden. Bei einer eichpolizeilichen Revision wurden zwei betriebsbereite Kaltwasserzähler im ungeeichten Zustand vorgefunden. Die Eichung war seit 10 Monaten abgelaufen.
Schuldhafte Unterlassung der Einrichtung eines Kontrollsystems
Das Höchstgericht hielt an der strafrechtlichen Verantwortung des Bürgermeisters fest. Dieser habe es schuldhaft unterlassen, ein entsprechendes Kontrollsystem zur Einhaltung der Vorschriften den Mass - und Eichgesetzes zu installieren und organisieren. Der Bürgermeister erhielt eine insgesamt als milde zu bwertende Geldstrafe von insgesamt 200 Euro, die Höchststrafe hätte 10.900 Euro betragen.
Vermeidung persönlicher Haftungen für die Belange der Gemeinde
Zahlreiche Verwaltungsnormen legen umfangreiche Verantwortlichkeiten der Gemeindeorgane insbesondere der Bürgermeister fest, woraus sich auch und gerade persönliche Haftungen der Bürgermeister für Belange der Gemeinde ergeben können. Gerne beraten wir Sie über Möglichkeiten und Grenzen zur Vermeidung derartiger Haftungen (Verantwortlichkeitenkataloge und interne Regressvereinbarungen). Kontaktieren Sie uns per e-mail an Stefanie.Lugger@lugger-bankler.at.