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Neuigkeiten zur Zustimmungsfiktionsklausel

Donnerstag, März 25, 2021

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Zustimmungsfiktionsklauseln sind nicht schrankenlos zulässig (Rs EuGH C-287/19 und OGH 8 Ob 105/20d)

Im Zuge des Verbandsklageverfahrens (C-287/19) hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) verschiedene Klauseln in den AGB der DenizBank AG beanstandet.

In dem Verbandsverfahren ging es neben der Frage der Einordnung der NFC-Funktion von Zahlungskarten, vor allem um die Frage, welche Anforderungen an Zustimmungsfiktionsklauseln in AGB zu stellen sind.

Der OGH ersuchte den EuGH vor diesem Hintergrund um Auslegung der Zahlungsdienste RL 2015/2366, konkret um Auslegung der Artikel 52 Nr. 6 Buchst. a iVm 54 Abs 1 der Richtlinie 2015/2366, welche die stillschweigende Änderung der Klauseln eines Rahmenvertrags betreffen:

1. Sind die Artikel 52 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 1 der RL 2015/2366/EU

(Zahlungsdienste-RL), wonach die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer vorgeschlagenen Änderung der Vertragsbedingungen als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an, dahin auszulegen, dass eine Zustimmungsfiktion auch mit einem Verbraucher völlig uneingeschränkt für sämtliche denkbaren Vertragsbedingungen vereinbart werden kann?

 

Allgemeines zur Zustimmungsfiktionsklauseln in Rahmenverträgen

In Branchen, in denen Verträge regelmäßig als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltet sind und welche im Massengeschäft tätig sind, ist es unmöglich jede Art von Vertragsänderungen im Einzelnen mit sämtlichen Vertragspartnern auszuhandeln und deren explizite Zustimmung einzuholen.

Zur Erleichterung der Durchführung von notwendigen Vertragsänderungen im Konsumentenbereich bedient man sich daher des Instrumentariums der Zustimmungsfiktionsklausel. Vertragsänderungen bedarf es zB bei der Anhebung des Preises, wenn sich rechtliche Rahmenbedingungen des Vertrags geändert haben oder technische Neuerungen ergeben.

Die Zustimmung des Kunden wird, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht fingiert. Demnach ist die vertragsändernde Partei berechtigt eine Vertragsänderung ohne vorherige Einholung sämtlicher Zustimmungen durchzuführen. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für die Zahlungsdienstleister im Massengeschäft dar.

Nach der bisherigen Rsp des OGH müssen Zustimmungsfiktionsklauseln in Rahmenverträgen für Zahlungsdienste mit Verbrauchern nicht nur den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG und des § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 entsprechen, sondern auch einer Transparenzkontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG standhalten.

Dies stieß in der Lehre bereits mehrfach auf Kritik. So vertrat Bollenberger den Standpunkt, dass diese strenge Rechtsprechungslinie von den Zahlungsdienstleistern inhaltliche Begrenzungen für Erklärungsfiktionsklauseln fordere, die sich in Gesetz und RL nicht fänden.

Darüber hinaus sei nach Grigoleit die Rsp in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, trotz vergleichbaren gesetzlichen Rahmenbedingungen, weniger streng. Grigoleit betont, dass es sich bei der Vertragsänderung um ein legitimes ökonomisches Anliegen von Dauerschuldverhältnissen (insb im Massenverkehr) handelt.

Schopper argumentiert, dass es hinsichtlich der Zustimmungsfiktionsklauseln einer Interessensabwägung zwischen Unternehmern und Verbrauchern bedürfe, da eine Zustimmungsfiktion nicht automatisch nachteilig für den Verbraucher sei, sondern sich auch zu deren Gunsten auswirken könne.

 

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-287/19 zur Zustimmungsfiktion und Entscheidung des OGH zu 8 Ob 105/20d

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona sprach sich in seinen Schlussanträgen für eine enge Auslegung der Bestimmungen zur Zulässigkeit von stillschweigenden Zustimmungen aus. Die Bestimmungen kämen nur dann zur Anwendung, wenn die Zustimmungsfiktionsklausel Vertragsänderungen betreffen, die für den Kunden ungünstig seien. Solche Klauseln seien zudem nur insofern zulässig, als sie lediglich unwesentliche Bestandteile eines Rahmenvertrags betreffen.

Den Schlussanträgen des Generalsanwalts ist der EuGH in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 teilweise gefolgt. Er führt zunächst aus, dass Zustimmungsfiktionsklauseln zu ihrer Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen.

Der EuGH ist der Argumentation des Generalanwalts, dass Zustimmungsfiktionsklauseln dann zulässig sind, wenn sie den Vertrag lediglich ändern. Sohin sind Vertragsänderungen von der Vermutung der stillschweigenden Zustimmung erfasst aber keine faktischen Neuabschlüsse der Verträge.

Art 52 Nr. 6 Buchst. a iVm Art 54 Abs 1 der Richtlinie 2015/2366 enthält überdies keine Präzisierung hinsichtlich der Eigenschaft des Zahlungsdienstnutzers. Demnach findet die Richtlinie sowohl auf Zahlungsdienstnutzer, die Verbraucher sind, als auch auf jene, die keine Verbraucher sind Anwendung.

Betreffend die Einschränkung des Generalanwalts auf bloß unwesentliche Änderungen geht der EuGH von den Schlussanträgen des Sánchez Bordona ab. Eine solche Beschränkung sei allein aus einer Zusammenschau aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung nicht zu rechtfertigen, zumal Art 52 Nr 6 Buchst. a iVm Art 54 Abs 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2015/2366 lediglich die Möglichkeit solcher Änderungen einräumen und eine umfassende Transparenz in Bezug auf diese Änderungen vorschreiben ohne aber Regelungen zum Inhalt der Änderungen des Rahmenvertrages zu treffen. Daraus lassen sich somit keine inhaltlichen Beschränkungen für Vertragsänderungen im Rahmen einer stillschweigenden Änderung des Rahmenvertrags im Wege einer Zustimmungsklausel ableiten.

Der EuGH führt weiters aus, dass Zustimmungsfiktionsklauseln, wenn es sich bei den Zahlungsdienstnutzern um Verbraucher im Sinne der Klausel-RL handelt, vom Anwendungsbereich der Klausel-RL erfasst sind. Demnach unterliegen Zustimmungsklauseln der Prüfung nach den Bestimmungen der Klausel-RL. In dem Zusammenhang weist der EuGH insbesondere auf Art 3 der Klausel-RL, sowie den Anhang der Klausel-RL hin. Gem. Z 1 lit j des Anhangs seien Klauseln insbesondere dann als missbräuchlich zu qualifizieren, wenn sie auf eine einseitige Änderung ohne triftigen und im Vertrag angeführten Grund abzielen oder einen solchen zur Folge haben. Eine einseitige Änderung läge im Zusammenhang mit Zustimmungsfiktionsklauseln aber jedenfalls nicht vor, als ein Widerspruch des Kunden stets möglich ist und auch sein muss. Somit kann keine einseitige Änderung erfolgen.

Folglich hat der EuGH entschieden, dass Art 52 Nr. 6 Buchst. a iVm Art 52 Abs 1 der Richtlinie 2015/2366 dahingehend auszulegen sind, dass diese die Informationen und Vertragsbedingungen bestimmen, die der Klauselverwender seinem Vertragspartner gegenüber mitzuteilen hat. Den Inhalt bestimmen Art 52 Nr. 6 Buchst. a iVm Art 52 Abs 1 der Richtlinie 2015/2366 hingegen nicht.

Der EuGH hält in dem Zusammenhang fest, dass Zustimmungsfiktionsklauseln im Verbraucherbereich nicht schrankenlos zulässig sind. Zustimmungsfiktionsklauseln müssen demnach den in der Klausel-RL aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen.

Zustimmungsfiktionsklauseln, die ohne inhaltliche Einschränkungen die Zustimmung des Kunden im Verbrauchergeschäft fingieren sind somit unzulässig.

Das Urteil des EuGH bindet das nationale Vorlagegericht an seine Entscheidung. Darüber hinaus entfaltet das Urteil über den Ausgangsfall hinaus eine rechtliche Bindungswirkung, als alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben.

Der OGH hat am 25. März 2021 in der Entscheidung 8 Ob 105/20d, welche aufgrund des Vorlageverfahrens zu C-287/19 unterbrochen wurde, klargestellt, dass die ständige Rsp des OGH, dass Zustimmungsfiktionsklauseln nicht ohne jegliche inhaltlichen Beschränkungen zulässig seien, im Einklang mit den Ausführungen des EuGH bzw den Vorgaben der Zahlungsdienste-Richtlinie steht. Die Vorinstanzen beurteilten die gegenständliche Zustimmungsfiktionsklausel bei der kundenfeindlichsten Auslegung als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel ließe nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Österreichische Kreditinstitute haben demnach ihre Zustimmungsfiktionsklauseln in ihren AGB dahingehend auszugestalten, dass sie der Klauselkontrolle standhalten. Die Klauselkontrolle bietet einen Schutzmechanismus für unzulässige AGB Bestimmungen. Demnach werden gewisse Klauseln, wenn sie beispielsweise ungewöhnlich, nachteilig oder überraschend sind einer besonderen Kontrolle unterzogen. Aufgrund der Ungleichgewichtslage zwischen Unternehmern und Verbrauchern und der besonderen Schutzwürdigkeit dieser, bestehen bei Verbrauchergeschäften zusätzliche Kontrollen nach dem KSchG.

Eine Zustimmungsfiktion kann mit Verbrauchern im Ergebnis nicht schrankenlos vereinbart werden.

Nunmehr folgte auch der deutsche BGH der jüngsten Rsp des EuGH und entschied am 27. April 2021, dass Zustimmungsfiktionsklauseln, die der Klauselkontrolle nicht standhalten unzulässig sind.

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