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Die Raubrittermethode - Überhöhte Geldforderungen nach Besitzstörungen

Donnerstag, Februar 2, 2023

Die Besitzstörungsklage ist ein geeignetes Instrument, drohende Störungen des Besitzes gezielt, verfahrensökonomisch und vor allem zügig zu unterbinden. Dies gilt insbesondere für Parkplatzbesitzer, welche regelmäßig keine andere Möglichkeit haben, sich gegen Störer zu wehren, welche ihre Parkplätze widerrechtlich besetzen.

Zunehmend erreichen uns jedoch Beschwerden über dubiose Geldforderungen im Zusammenhang mit vermeintlichen Besitzstörungen durch abgestellte Fahrzeuge. Nach bloßen fremden Grund „berührenden“ Wendemaneuvern oder unabsichtlichem Befahren von unübersichtlich gekennzeichneten Privatparkplätzen erhalten Betroffene Post von Abmahnrechtsanwälten, die im Auftrag ihrer Mandanten üblicherweise Ersatzforderungen in Höhe von 350-400€ veranschlagen, bei sonstiger Einbringung einer kostspieligen Besitzstörungsklage. Die Besitzstörungsklage dient dabei als Druckmittel zur Zahlung des geforderten Geldbetrages. Es scheint, dass die in der Rechtsprechung bereits als „Raubrittermethode“ bekannte Vorgehensweise dem ein oder anderen Parkplatzbesitzer eine formidable Nebenerwerbsquelle bietet. Dies geht mitunter so weit, dass Parkplätze an unübersichtlichen Stellen gemietet und mit Kameras ausgestattet werden und geradezu darauf gewartet wird, im Besitz „gestört zu werden“.


RECHTLICHER HINTERGRUND

Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Zahlung des geforderten Geldbetrages. Einen abstrakten Ersatzanspruch wegen der Störung fremden Besitzes kennt die österreichische Rechtsordnung nicht.

Jedoch legitimiert eine Besitzstörung den im Besitz Gestörten zur Erhebung einer Besitzstörungsklage zur Erlangung eines Unterlassungsurteils, sowie zur Geltendmachung von Kostenersatz für die dafür notwendigen Aufwendungen. Wenn eine Störung nachweislich vorliegt, wird der Störer die verursachten Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen müssen. Viele ziehen es bei diesem Risiko vor, freiwillig den geforderten Betrag zu zahlen, als ein Gerichtsverfahren zu provozieren.

Um sich erfolgreich zu wehren, ist es notwendig

- dem Risiko einer Besitzstörungsklage
- dem Anspruch auf Kostenersatz

adäquat zu begegnen.


HANDLUNGSEMPFEHLUNG

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten mit der Forderung der Gegenseite umzugehen:

1) Sollten Sie das Risiko auf Unterlassung oder Kostenersatz geklagt zu werden um jeden Preis verhindern wollen, ist eine Möglichkeit selbstverständlich, sich im Rahmen eines Vergleichs durch Zahlung eines einvernehmlichen Geldbetrages außergerichtlich zu einigen. Sollten Sie sich dazu entschließen, empfehlen wir ausdrücklich zunächst mit der Gegenseite über die Höhe des Vergleichsbetrages zu verhandeln. Die Gegenseite möchte sich ein Verfahren ebenso ersparen wie Sie und weiß umso besser, auf welch wackligen Beinen die Forderung steht. Jedenfalls empfehlen wir eine Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung, um eine allfällig im Nachhinein gewünschte rechtliche Betreibung nicht auszuschließen.

2) Dem Risiko der Besitzstörungsklage kann durch Abgabe einer rechtswirksamen Unterlassungserklärung begegnet werden. Für eine bestmögliche Absicherung sollten insbesondere

- eine Strafbewehrung in angemessener Höhe,
- das Angebot, die Unterlassungserklärung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf Kosten des Störers zu bestärken,
- Strafbewehrung für einen (nicht angedachten) Widerruf des gerichtlichen Vergleichs,

in die Erklärung mit aufgenommen werden. Die Erklärung sollte sodann im Original, eingeschrieben per Post an den im Besitz Gestörten übermittelt werden.

Dem verbleibenden Risiko einer Klage auf Kostenersatz kann durch die tatsächliche Erstattung der notwendigen Rechtsanwaltskosten in angemessener Höhe begegnet werden. Wir empfehlen daher einen Kostenersatz iHv 100€ anzubieten, sofern die konkret notwendige Betreibung eine Lenkererhebung sowie ein rechtsanwaltliches Aufforderungsschreiben umfasste.

Wurden die Kosten ersetzt und die Klagslegitimierung des im Besitz Gestörten mittels rechtswirksamer Unterlassungserklärung im obigen Sinne beseitigt, verbleibt keine Rechtsgrundlage weiter gegen den Störer vorzugehen.

Insbesondere bei der Abgabe einer rechtswirksamen Unterlassungserklärung werden regelmäßig die Unzulänglichkeit oder sogar Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge habende Fehler begangen, daher empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwaltes zur Prüfung der obengenannten Schritte mit Bezug auf Ihren konkreten Sachverhalt.

 

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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