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Die Raubrittermethode - Überhöhte Geldforderungen nach Besitzstörungen
Die Besitzstörungsklage ist ein geeignetes Instrument, drohende Störungen des Besitzes gezielt, verfahrensökonomisch und vor allem zügig zu unterbinden. Dies gilt insbesondere für Parkplatzbesitzer, welche regelmäßig keine andere Möglichkeit haben, sich gegen Störer zu wehren, welche ihre Parkplätze widerrechtlich besetzen.
Zunehmend erreichen uns jedoch Beschwerden über dubiose Geldforderungen im Zusammenhang mit vermeintlichen Besitzstörungen durch abgestellte Fahrzeuge. Nach bloßen fremden Grund „berührenden“ Wendemaneuvern oder unabsichtlichem Befahren von unübersichtlich gekennzeichneten Privatparkplätzen erhalten Betroffene Post von Abmahnrechtsanwälten, die im Auftrag ihrer Mandanten üblicherweise Ersatzforderungen in Höhe von 350-400€ veranschlagen, bei sonstiger Einbringung einer kostspieligen Besitzstörungsklage. Die Besitzstörungsklage dient dabei als Druckmittel zur Zahlung des geforderten Geldbetrages. Es scheint, dass die in der Rechtsprechung bereits als „Raubrittermethode“ bekannte Vorgehensweise dem ein oder anderen Parkplatzbesitzer eine formidable Nebenerwerbsquelle bietet. Dies geht mitunter so weit, dass Parkplätze an unübersichtlichen Stellen gemietet und mit Kameras ausgestattet werden und geradezu darauf gewartet wird, im Besitz „gestört zu werden“.
RECHTLICHER HINTERGRUND
Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Zahlung des geforderten Geldbetrages. Einen abstrakten Ersatzanspruch wegen der Störung fremden Besitzes kennt die österreichische Rechtsordnung nicht.
Jedoch legitimiert eine Besitzstörung den im Besitz Gestörten zur Erhebung einer Besitzstörungsklage zur Erlangung eines Unterlassungsurteils, sowie zur Geltendmachung von Kostenersatz für die dafür notwendigen Aufwendungen. Wenn eine Störung nachweislich vorliegt, wird der Störer die verursachten Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen müssen. Viele ziehen es bei diesem Risiko vor, freiwillig den geforderten Betrag zu zahlen, als ein Gerichtsverfahren zu provozieren.
Um sich erfolgreich zu wehren, ist es notwendig
- dem Risiko einer Besitzstörungsklage
- dem Anspruch auf Kostenersatz
adäquat zu begegnen.
HANDLUNGSEMPFEHLUNG
Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten mit der Forderung der Gegenseite umzugehen:
1) Sollten Sie das Risiko auf Unterlassung oder Kostenersatz geklagt zu werden um jeden Preis verhindern wollen, ist eine Möglichkeit selbstverständlich, sich im Rahmen eines Vergleichs durch Zahlung eines einvernehmlichen Geldbetrages außergerichtlich zu einigen. Sollten Sie sich dazu entschließen, empfehlen wir ausdrücklich zunächst mit der Gegenseite über die Höhe des Vergleichsbetrages zu verhandeln. Die Gegenseite möchte sich ein Verfahren ebenso ersparen wie Sie und weiß umso besser, auf welch wackligen Beinen die Forderung steht. Jedenfalls empfehlen wir eine Zahlung nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung, um eine allfällig im Nachhinein gewünschte rechtliche Betreibung nicht auszuschließen.
2) Dem Risiko der Besitzstörungsklage kann durch Abgabe einer rechtswirksamen Unterlassungserklärung seitens des Störers begegnet werden. Hierbei ist insbesondere
- auf eine Strafbewehrung in angemessener Höhe,
- sowie die Übermittlung der Erklärung im Original, eingeschrieben per Post (eine Übermittlung per E-Mail reicht für die Wirksamkeit der Erklärung nicht aus),
zu achten.
Dem verbleibenden Risiko einer Klage auf Kostenersatz ist durch die tatsächliche Erstattung der notwendigen Rechtsanwaltskosten in angemessener Höhe zu begegnen. Die Kosten dabei können jedoch nicht willkürlich festgelegt werden: Maßstab für die Angemessenheit der Höhe des Kostenersatzes ist das Rechtsanwaltstarifgesetz. Die Rechtsprechung hat in der jüngeren Vergangenheit wiederholt einen Betrag von ≈70€ zugesprochen. Diese Berechnung umfasst eine Lenkererhebung, sowie ein rechtsanwaltliches Aufforderungsschreiben. ≈70€ übersteigende Ersatzforderungen werden in den meisten Fällen vor Gericht keinen Bestand haben.
Wurden die Kosten ersetzt und die Klagslegitimierung des im Besitz Gestörten mittels rechtswirksamer Unterlassungserklärung beseitigt, verbleibt keine Rechtsgrundlage weiter gegen Betroffene vorzugehen.
Insbesondere bei der Abgabe einer rechtswirksamen Unterlassungserklärung werden regelmäßig die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge habende Fehler begangen, daher empfehlen wir Ihnen jedenfalls die Konsultation eines Rechtsanwaltes zur Prüfung der obengenannten Schritte mit Bezug auf Ihren konkreten Sachverhalt.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.