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OGH bestätigt solidarische Haftung des Inhabers einer Zusatzkreditkarte
Der Oberste Gerichtshof bestätigt in einer seiner jüngsten Entscheidungen zu 1 Ob 95/13x, dass der Inhaber einer Zusatzkreditkarte für die damit in Anspruch genommenen Leistungen – neben dem Inhaber der Hauptkreditkarte – unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.
Die damalige Ehegattin des Inhabers der Hauptkarte, unterfertigte gemeinsam mit diesem einen formularmäßigen Antrag auf Ausstellung einer Zusatzkarte. Diesbezüglich erklärte sie sich mit dem Inhalt der „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der Kreditkarte“ des Kreditkartenunternehmens, welches durch Lugger | Bankler Rechtsanwälte vertreten wurde, einverstanden und tätigte mit der Zusatzkarte in der Folge Bargeldabhebungen in der Höhe von mehr als € 50.000,00.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „für den Gebrauch der Kreditkarte“ sehen vor, dass der Inhaber der Hauptkarte gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB für alle durch die Bezahlung mit der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haftet. Aus dieser einschlägigen Klausel der Geschäftsbedingungen geht klar hervor, dass sowohl der Inhaber einer Zusatzkarte für mit dieser in Anspruch genommene Vorfinanzierungen selbst haftet, als auch den Inhaber der Hauptkarte eine Mithaftung trifft. Es bestehen daher keine Zweifel, dass ein direktes Vertragsverhältnis zur Inhaberin der Zusatzkarte zustande gekommen ist.
Die Inhaberin der Zusatzkarte begehrte in ihrem Vorbringen den Vergleich mit einer Person, die auf dem Bankkonto eines anderen bloß „zeichnungsberechtigt“ ist. Diese Ansicht verneinten die vorangehenden Instanzen, sowie nun auch der Oberste Gerichtshof, welcher klar feststellt, dass unter Hinweis auf die im vorliegenden Fall klare vertragliche Festlegung, eine primäre Haftung des Inhabers der Zusatzkarte besteht. Darüber hinaus verneint der Oberste Gerichtshof den vorgebrachten Umstand, dass es sich bei Ausstellung einer Zusatzkarte um eine Bevollmächtigung handelt, aufgrund derer das Handeln des Inhabers der Zusatzkarte nur als solches im fremden Namen – nämlich im Namen des Inhabers der Hauptkarte – zu gelten hat.
Endgültig bestätigt wurde mit dieser Entscheidung die bestehende Haftung eines Inhabers einer Zusatzkreditkarte, welcher einen formularmäßigen Antrag auf Ausstellung einer solchen unterfertigte und sich damit mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditkartenunternehmens einverstanden erklärte, in welchen eine diesbezügliche Haftungsregelung normiert ist.