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Tausende Testamente ungültig? – Urteil des OGH zur Formungültigkeit von Testamenten

Mittwoch, August 22, 2018

Der OGH bestätigte kürzlich in seinem Urteil 2 Ob 192/17z die Ungültigkeit eines Testaments, welches auf einem separaten, dem letzten Willen beigelegten Dokument  durch die Zeugen unterfertigt wurde. Da dies bisher durchaus gängige Praxis war, ist zu vermuten, dass eine Vielzahl bereits verfasster Testamente ungültig sein könnte.

Der Anlassfall
Wenige Tage vor dem Tod der Verstorbenen erschien eine vorgebliche Freundin derselben im Krankenhaus in Begleitung eines Anwalts und seinen Sekretärinnen mit einem vorgedruckten Testament. Die nunmehr Verstorbene unterschrieb das Testament eigenhändig unter dem Text der letztwilligen Anordnung. Die Sekretärinnen und eine Krankenschwester fungierten als Zeugen und unterschrieben auf einem zweiten Blatt. Die letztwillige Verfügung setzte die vorgebliche Freundin zur Alleinerbin ein.

Aus formalen Gründen erklärte der OGH nun besagtes Testament für ungültig. Der OGH erklärte: „Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also ‚auf der Urkunde selbst‘ unterschrieben haben.“

Richtungweisendes Urteil
Es wird allgemein empfohlen,  bereits verfasste Testamente auf ihre Formerfordernisse zu überprüfen. Die Formstrenge wird künftig an Wichtigkeit zunehmen, Testamente sollten nicht ohne professionelle Hilfe aufgesetzt werden, zumindest aber sollten sie durch einen Rechtsanwalt/Notar überprüft werden.

Mehrseitige Testamente
Bei mehrseitigen Testamenten ist wichtig, dass die Folgeseiten und Unterschriften in einem eindeutigen Zusammenhang zueinander stehen. Darüber hinaus wird empfohlen,  jede einzelne Seite von Erblasser und Zeugen unterschreiben zu lassen.

Zu den Formerfordernissen eines fremdhändigen Testaments

Ein fremdhändiges Testament  kann mit der Schreibmaschine, dem PC oder von einer anderen Person händisch geschrieben werden. Der Verfügende muss in Gegenwart dreier Zeugen die Verfügung eigenhändig unterschreiben. Die Zeugen müssen die Verfügung mitunterschreiben, sowie einen auf ihre Zeugenschaft hinweisenden handschriftlichen Zusatz beifügen. Den Inhalt der Verfügung müssen die Zeugen nicht kennen. Außerdem muss eine eigenhändige schriftliche Beisetzung eines Zusatzes durch den Testator vorliegen, dass die Urkunde dessen letzten Willen enthält.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.