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Regierungsparteien und Grüne einigen sich über den Abbau des Bankgeheimnisses

Donnerstag, August 13, 2015

In Zusammenarbeit mit den Grünen war es der Koalition möglich, die nötige Zweidrittel-Mehrheit erforderlich für die de facto Aufhebung des Bankgeheimnisses zu erreichen. Die Rahmenbedingungen für den weiteren Abbau des Bankgeheimnisses in Österreich  durch die Schaffung von Kontenregister, konnten zwischen den beteiligten Parteien formuliert werden. Die Neuerung wird als wichtiger Teil der Gegenfinanzierung der Steuerreform 2015/2016 gesehen und stellen gleichermaßen Maßnahmen gegen Steuerbetrug dar.  

Bisher wurde das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren  oder ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) eingeleitet worden ist. Eine Kontoöffnung war nur mit einer gerichtlichen Bewilligung gem. § 116 StPO möglich. Mit der Errichtung eines zentralen Kontoregisters sollen Staatsanwaltschaft, Strafgerichte, Finanz- und Abgabebehörden sowie das Bundesfinanzgericht einen Überblick über die Konten/Depotoptionen einzelner Personen haben. Im Kontoregister verzeichnete Informationen betreffen Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Stammzahl für juristische Personen, die Kontonummer etc.. Die Übermittlung der Daten soll für bestehende als auch neu eröffnete Konten/Depots ab dem Jahr 2016, rückwirkend mit Stichtag 1.3.2015, erfolgen.

Es wird von den Behörden zwischen inneren und äußeren Kontodaten unterschieden. Innere Daten beinhalten Informationen betreffend die Konten selbst, wie etwa der Kontostand oder etwaige Kapitalbewegungen während äußere Kontodaten all jene Informationen erfassen, welche im Kontoregister verzeichnet sind.

Hält es die Abgabenbehörde für zweckmäßig und angemessen, kann sie Einsicht in das Kontenregister nehmen und erhält dabei Informationen bezüglich der äußeren Kontodaten. Im Veranlagungsverfahren sind Abfragen nur zulässig, sofern die Finanz Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung hat und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Ein Rechtsschutzbeauftragter hat die korrekte Vorgangsweise der jeweiligen Behörde zu gewährleisten und die betroffene Person ist über die Registereinsicht zu informieren.

Im Abgabeverfahren kann die Behörde eine Konteneinschau erst verlangen, wenn trotz Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit dessen Angaben bestehen und zu erwarten ist, dass die Konteneinschau geeignet ist, die Zweifel aufzuklären.

Die Aufforderung zur Kontoöffnung durch die Finanz muss jedoch vorher von einem Richter des Bundesfinanzgerichts innerhalb von drei Tagen genehmigt werden, eine Berufung bei einem Dreier-Senat steht zwar offen, diese hat allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Eine weitere Neuerung               betrifft die neuen Kapitalabfluss- und Kapitalzufluss-Meldegesetze welche eine Gegenmaßnahme zu möglichen Kapitalflüssen aufgrund oben genannter Erweiterung der Kontoeinsicht darstellen. Kreditinstitute müssen Kapitalflüsse, insbesondere Auszahlungen, Überweisungen sowie Übertragung/Veranlagung von Wertpapieren über 50.000 € rückwirkend ab dem 1. März 2015 dem BMF melden. Auch eine schrittweise Überschreitung der 50.000€ Grenze ist meldepflichtig sofern zwischen den Transaktionen eine offenkundige Verbindung besteht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Geschäftskonten. Kreditinstitute sind weiters verpflichtet, Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein rückwirkend zu melden; bis 31.12.2016 sind Kapitalzuflüsse auf Konten/Depots von

  • natürlichen Personen (ausgenommen Geschäftskonten) und
  • liechtensteinischen Stiftungen sowie stiftungsähnlichen Anstalten
  • von mindestens EUR 50.000
  • aus der Schweiz für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 bzw
  • aus Liechtenstein für die Jahre 2012 und 2013

an die österreichische Finanz zu melden.

Zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen ist die Möglichkeit einer pauschalen anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% der Kapitalzuflüsse oder einer Selbstanzeige eröffnet. Die Bank muss von einer Einmalzahlung spätestens am 31.März 2016 unterrichtet werden und die Einmalzahlung bis spätestens 30. September 2016 an die Finanzverwaltung abführen. Die Abgeltungswirkung tritt nicht ein, soweit den Behörden im Zeitpunkt der Mitteilung an das Kreditinstitut bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte vorlagen und bereits abgabenrechtliche Ermittlungen oder Verfolgungshandlungen wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind. Bei Erstattung einer Selbstanzeige ist zwingend die Entrichtung eines Strafzuschlages iHv 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) vorgesehen.