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Registrierkassensicherheitsverordnung – RKSV
Am 11.12.2015 wurde in BGBl II 410/2015 die Registrierkassensicherheitsverordnung veröffentlicht. Sie regelt (§ 1 RKSV):
- die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme notwendigen technischen Eigenschaften
- der Registrierkasse,
- der Signaturerstellungseinheit und
- der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,
- die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß § 132a Abs 8 BAO,
- Details über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und
- den Zugang der Behörden auf die dafür notwendigen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke.
Gerne stehen wir Ihnen zu Fragen rund um die neue Registrierkassenssicherheitsverordnung zur Verfügung.