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Privatkonkurs NEU

Mittwoch, September 6, 2017

Am 28. Juni 2017 wurde die Novelle zum Privatkonkurs „NEU“  im Nationalrat beschlossen.
Ab 1. November 2017 tritt die Reform in Kraft. Das bedeutet, dass die neuen Bestimmungen für Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.

Die neuen Regelungen bringen unter anderem folgende Änderungen:

Die Insolvenzeröffnung

Die Insolvenzeröffnung erfolgt nunmehr ab sofort und nicht – wie bisher – zwingend nach Scheitern eines außergerichtlichen Ausgleichs. Unverändert bleibt, dass mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Exekutionen sowie der Zinsenlauf gestoppt werden.

Der Zahlungsplan

SchuldnerInnen müssen den Insolvenzgläubigern so viel an monatlicher Rückzahlung anbieten, wie in den nächsten fünf Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird. Die Rückzahlung im Zahlungsplan darf weiterhin maximal sieben Jahre dauern. Diese Fristen wurden nicht verändert.
Die Zustimmung der Gläubigermehrheit und auch die Rückzahlungsquote müssen wie bisher zumindest voraussichtlich fixiert werden.
Unverändert bleibt, dass es bei einer Annahme des Zahlungsplans durch die Gläubiger und fristgerechter Erfüllung zu einer Restschuldbefreiung kommt.

Abschöpfungsverfahren

Lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab, so kommt es zu einem Abschöpfungsverfahren.
Hier ist neu, dass die Zustimmung der Gläubiger nun nicht mehr notwendig ist.
Die Regelung, dass sieben Jahre lang die Pfändung bis zum Existenzminimum und mindestens 10% der Gesamtschulden am Ende bezahlt werden müssen, soll nach der Reform nicht mehr gelten: Nunmehr ist die Entschuldung über eine Abschöpfung bereits nach fünf Jahren ohne Mindestquote vorgesehen.  So soll es mehr Menschen möglich sein, den Privatkonkurs zu schaffen als bisher.

SchuldnerInnen, die kein pfändbares Einkommen haben oder deren Einkommen das Existenzminimum bloß „geringfügig“ übersteigt, können nach der Reform die Verhandlungen zum Zahlungsplan direkt überspringen und gleich in die fünfjährige Abschöpfung gehen.

Jährlicher Rapport bei Gericht für Arbeitslose

Eine weitere Neuerung betrifft vor allem diejenigen SchuldnerInnen, deren Einkünfte nicht über dem Existenzminimum liegen. Nach der Reform können SchuldnerInnen, die über ein nicht pfändbares Einkommen verfügen nun trotzdem Privatkonkurs beantragen, allerdings müssen sich Arbeitslose um einen angemessenen Job bemühen. Um dies zu prüfen, muss jährlich vor dem Gericht Rechenschaft abgelegt werden.

Aussetzung der Sperrfrist

Die Sperrfrist von zwanzig Jahren wird (für jene SchuldnerInnen) ausgesetzt, deren Abschöpfung kürzlich aufgrund der Mindestquote gescheitert ist.  Das bedeutet, es kann nun sofort wieder eine Insolvenz beantragt werden.

Übergangsregelung

Bestehende Abschöpfungsverfahren laufen noch maximal weitere fünf Jahre, sofern sie nicht schon zuvor enden.
Auch für SchuldnerInnen im alten Verfahren ist es dahingehend möglich, ohne Mindestquote eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Auf Antrag soll es außerdem möglich sein, auf die neuen Regelungen umsteigen zu können. Bestehende Zahlungspläne werden daraufhin abgeändert.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.