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EUGH lässt Mitteilungen an Verbraucher über das Onlinebanking Postfach nur unter bestimmten Voraussetzungen zu
Der OGH musste in einem Verfahren verschiedene Klauseln einer Bank beurteilen, welche diese im Geschäftsverkehr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme am E-Banking verwendete (OGH, 27.05.2015, 8 Ob 58/14h). Da einige Klauseln für den OGH nicht eindeutig zu beurteilen waren, strengte er daher ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH an.
Es sollte unter anderem die Frage geklärt werden, ob es sich bei einer elektronischen Nachricht einer Bank an das elektronische Postfach eines E-Banking-Accounts eines Kunden um eine „Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger“ handelt.
Der EuGH hat nun in dieser Sache entschieden (EuGH, 25.01.2017, C-375/15). E-Banking-Mailboxen sind nicht automatisch als dauerhafte Datenträger zu qualifizieren. Dafür müsste gewährleistet sein, dass Verbraucher angehalten werden, die Informationen zu speichern. Außerdem müsse den Kunden die unveränderte Wiedergabe der Informationen möglich sein. Informationen, wie Änderungen der Vertragsbedingungen oder des Rahmenvertrags, die die Bank dem Kunden über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, erfüllen dann die Kriterien des „Mitteilens auf einem dauerhaften Datenträger“, wenn folgende Rahmenbedingungen vorliegen:
- Die Webseite muss dem Kunden gestatten, die an ihn persönlich gerichteten Informationen derart zu speichern, dass er sie für eine angemessene Dauer einsehen kann. Solange die Mitteilung gespeichert ist, muss eine unveränderte Wiedergabe dieser Informationen möglich sein, ohne dass die Bank den Inhalt einseitig ändern kann.
- Wenn es für den Kunden erforderlich ist, die Webseite zu besuchen, um in betreffende Informationen einsehen zu können, muss die Bank den Kunden von sich aus davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf der Webseite vorhanden und verfügbar sind.
Verabsäumt es die Bank, den Kunden über die Abrufbarkeit der Informationen zu informieren und muss der Kunde von sich aus die Webseite besuchen, um den Inhalt in Erfahrung zu bringen, handelt es sich lediglich um ein „Zugänglichmachen“ und nicht um eine „Mitteilung“ der Informationen.
In Conclusio: Wenn die Bank ihre Informationen ausschließlich im Wege des E-Bankings übermitteln will, muss sie für eine angemessene Speicherzeit der persönlichen Informationen sowie für deren unveränderbare Wiedergabe sorgen. Setzt sie den Kunden von der Abrufbarkeit der Informationen auf ihrer Webseite nicht in Kenntnis, kann sie sich anschließend auch nicht auf eine Mitteilung dieser Informationen an ihn berufen.
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