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Das neue Erwachsenenschutzrecht

Dienstag, Juli 31, 2018

Das neue Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) trat mit 1. Juli in Kraft und bringt eine umfassende Modernisierung des Sachwalterrechts mit sich.

Systemwandel

Im Mittelpunkt stehen die betroffenen Personen, um Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit möglichst lange und umfassend zu erhalten. Um sicherzustellen, dass Wünsche und Äußerungen der betroffenen Person auch berücksichtigt werden, wurde eine „Willenserforschungspflicht“ gesetzlich verankert.

Neue Terminologie

Der Sachwalter/die Sachwalterin wurde zum Erwachsenenvertreter/zur Erwachsenenvertreterin, die „Sachwaltervereine“ in „Erwachsenenschutzvereine“ umbenannt. Dies entspricht auch der internationalen Terminologie, welche vom „Erwachsenenschutz“ spricht. Der bis dato verwendete Begriff der „behinderten Person“ wurde aufgegeben. Die „geistige Behinderung“ wird nun als eine einer psychischen Krankheit vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit einer Person umschrieben.

Die Neuerungen im Überblick

Der Aufbau der Vertretungsmöglichkeiten hinsichtlich einer unterstützungsbedürftigen volljährigen Person basiert nunmehr auf vier Säulen mit unterschiedlich weitgehenden Befugnissen.

  1. Säule – Vorsorgevollmacht (wie bisher)

    Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder festlegen, wem im Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit die Vertretung zukommen soll. Die Vorsorgevollmacht gilt unbefristet und muss beim Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein verfasst werden. Der Eintritt des Vorsorgefalls ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu vermerken. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Der Widerruf/die Kündigung muss zur Wirksamkeit ebenso im ÖZVV eingetragen werden.
     
  2. Säule – Gewählte Erwachsenenvertretung (als neue Vertretungsform)

    Neu eingeführt wurde die gewählte Erwachsenenvertretung. Sie ist für jene Fälle gedacht, in denen nicht rechtzeitig vorgesorgt wurde. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kann eine Person auch dann eine gewählte Erwachsenenvertreterin/einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen, wenn sie nicht mehr voll handlungsfähig ist. Jedoch muss die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung in ihren Grundzügen begreifen können. Auch diese Vertretungsbefugnis setzt die Eintragung in das ÖZVV voraus, gilt unbefristet und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Der Widerruf/die Kündigung muss zur Wirksamkeit ebenso im ÖZVV eingetragen werden.
     
  3. Säule – Gesetzliche Erwachsenenvertretung (vorm. Angehörigenvertretung)

    Diese Vertretungsbefugnis gilt nicht wie bisher unmittelbar kraft Gesetzes, sondern nur im Falle der Eintragung im ÖZVV. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft Angehörigen weitergehende Befugnisse als bisher. Die Bereiche sind gesetzlich definiert und beinhalten sämtliche Angelegenheiten einer Person. Die Angehörigen sind in den Bereichen, die ausgewählt werden, vertretungsbefugt. Es können sich auch mehrere Angehörige für unterschiedliche Bereiche eintragen lassen. Dafür unterliegt diese Vertretungsform aber der gerichtlichen Kontrolle und muss nach spätestens drei Jahren erneuert werden.
     
  4.  Säule – gerichtliche Erwachsenenvertretung (ersetzt die bisherige Sachwalterschaft)

    Die gerichtliche Erwachsenenvertretung entspricht grundsätzlich der Sachwalterschaft, wobei diese nicht mehr für alle Angelegenheiten vorgesehen ist. Die Befugnisse der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/des gerichtlichen Erwachsenenvertreters müssen auf bestimmte und aktuell zu besorgende Vertretungshandlungen eingegrenzt werden.

    Der/die Erwachsenenverteter/in wird vom Gericht bestellt und muss in der Regel jährlich Bericht über die Lebensumstände und die finanzielle Situation erstatten.

    Die Vertretung ist zu beenden, wenn die Aufgabe erfüllt wurde. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist mit drei Jahren befristet, danach muss die Notwendigkeit einer Wiederbestellung im Rahmen eines Erneuerungsverfahrens genau überprüft werden.

    Die betroffene Person verliert – im Gegensatz zur Sachwalterschaft – jedoch nicht automatisch die Handlungsfähigkeit. Soweit der Verlust der Handlungsfähigkeit zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen konkreten Gefahr für die betroffene Person erforderlich ist, hat das Gericht bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung die Möglichkeit einen Genehmigungsvorbehalt anzuordnen. Dann ist eine bestimmte rechtsgeschäftliche Handlung der betroffenen Person nur mit Genehmigung des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin wirksam.


Bei den ersten drei Säulen wird das Gericht nur noch dann eingebunden, wenn besonders sensible Entscheidungen (wie z.B die dauerhafte Wohnortveränderung oder die außerordentliche Vermögensverwaltung) zu treffen sind.

Ob Vertretungsbedarf besteht, wird nun in so genannten „Clearings“ durch den Erwachsenenschutzverein eruiert und nicht mehr nach rein medizinischen Kriterien gemessen. Außerdem sind nahe Angehörige in das Bestellungsverfahren einzubinden.

Anders als bei der bisherigen Sachwalterschaft wird durch das Bestehen einer Vertretung die betroffene Person in ihrer Handlungsfähigkeit nicht mehr pauschal eingeschränkt. Die betroffene Person bleibt rechtlich handlungsfähig, sofern sie in der Situation tatsächlich entscheidungsfähig ist. Alltagsgeschäfte werden trotz Erwachsenenvertretung mit Bezahlung jedenfalls wirksam.

Auch Sachwalterinnen/Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, gelten nunmehr als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/gerichtliche Erwachsenenvertreter. Auch für bestehende Sachwalterschaften gelten die neuen Vorschriften. Es gilt auch ein spezielles Übergangsrecht für diese übergeleiteten Sachwalterschaften.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.