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Seit 01. Juli 2012 – neue Anforderungen an Offenlegungspflichten für Newsletter und Websites!
Mit Wirksamkeit zum 01. Juli 2012 wurden die bisherigen Offenlegungspflichten für periodische Medien deutlich verschärft. Betroffen sind nicht nur Zeitungen, sondern auch elektronische Medien, dh insbesondere Newsletter und Websites. Für kleine Websites und Newsletter, die lediglich eine Präsentation des Medieninhabers, aber keine redaktionellen Beiträge enthalten, hat sich nichts geändert. Für große Websites und Newsletter, sind nunmehr zusätzlich zu den bisherigen Angaben zwingend nachstehende Informationen im Impressum zu führen:
Im Wesentlichen sind Eigentums – Beteiligungs- Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse jeder Art anzugeben. Allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber sind ebenso wie Treuhandverhältnisse offenzulegen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage müssen nunmehr nicht mehr nur Großgesellschafter (dh unmittelbare Beteiligungen über 25% bzw mittelbare Gesamtbeteiligung über 50%) genannt werden, sondern es sind sämtliche Gesellschafter, inklusive sämtlicher Angaben über Beteiligungs,- Stimmrechts- und Treuhandverhältnisse zu erfassen.
Die Höchststrafe für den Fall der Verletzung der neuen Offenlegungsvorschriften wurde von bisher € 2.180,00 auf € 20.000,00 empfindlichst erhöht.
Gerne geben wir detailliertere Auskunft über die entsprechend § 25 Abs 5 Mediengesetz normierten Zwangsinhalte Ihrer Website/Newsletter. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.